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   VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1008   

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VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1008 (https://dejure.org/2008,75028)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.06.2008 - 10 CS 08.1008 (https://dejure.org/2008,75028)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. Juni 2008 - 10 CS 08.1008 (https://dejure.org/2008,75028)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Verbot der Vermittlung von Sportwetten; vorläufiger Rechtsschutz; Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit höherrangigem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1008
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können sich inländische Wettbüros, die als Vermittler für einen in einem europäischen Mitgliedsstaat zugelassenen Wettanbieter auftreten wollen, sowohl auf die Niederlassungs- als auch die Dienstleistungsfreiheit berufen (vgl. EuGH vom 6.11.2003 NJW 2004, 139 - Gambelli - RdNrn. 46 bis 48, 58).

    Die Behörden eines Mitgliedsstaates können sich daher nicht auf die öffentliche Sozialordnung berufen, wenn sie die Verbraucher dazu ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen (vgl. EuGH vom 26.11.2003, NJW 2004, 139 - Gambelli RdNr. 65 bis 67).

    Ebenso wenig hat der Europäische Gerichtshof in der Gambelli-Entscheidung Untersuchungen zur Verbreitung von gewerblichen Spielhallen, öffentlichen Spielkasinos oder TV- bzw. Radiogewinnspielen in Italien angestellt oder verlangt (vgl. EuGH vom 6.11.2003 NJW 2004, 139 - Gambelli).

    Der Europäische Gerichtshof hat sich jedenfalls in der Gambelli-Entscheidung lediglich mit der Frage befasst, ob in den vom Gesetzgeber selbst in der zu überprüfenden gesetzlichen Regelung zusammengefassten Glücksspielbereichen der Lotterie, der Wetten und Prognosewetten eine widerspruchsfreie und systematische Politik verfolgt wird (vgl. EuGH vom 6.11.2003, NJW 2004, 139 - Gambelli RdNr. 9, 68, 69).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1008
    In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof bei Sportwetten eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung der genannten Freiheiten rechtfertigen können, anerkannt, nämlich den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Bekämpfung der Spielsucht und die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen (vgl. EuGH vom 6.3.2007, NJW 2007, 1515 - Placanica RdNr. 46).

    Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs steht es den Mitgliedsstaaten frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet de* Glücksspiele und der Wetten festzulegen und ein unterschiedlich hohes Schutzniveau zu bestimmen (vgl. EuGH vom 6.3.2007 NJW 2007, 1515 - Placanica RdNr. 48; EuGH vom 21.10.1999, GewArch 2000, 19 - Zenatti RdNr. 33; EuGH vom 21.9.1999, DVBl 2000, 111 - Läärä RdNr. 35).

    Außerdem müssen die Beschränkungen diskriminierungsfrei ausgestaltet werden, was bei einem staatlichen Monopol der Fall ist (vgl. EuGH vom 6.3.2007 NJW 2007, 1515 - Placanica RdNr. 47, 48; EuGH vom 21.10.1999 DVBl 2000, 111 - Läärä RdNr. 36).

    Vielmehr hat der Gerichtshof betont, dass bei der Festlegung der staatlichen Ziele in Bezug auf das Glücksspielwesen die sittlichen, religiösen und kulturellen Besonderheiten eines Landes eine Rolle spielen können (vgl. EuGH vom 6.3.2007 NJW 2007, 1515 - Placanica RdNr. 47).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1008
    Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs steht es den Mitgliedsstaaten frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet de* Glücksspiele und der Wetten festzulegen und ein unterschiedlich hohes Schutzniveau zu bestimmen (vgl. EuGH vom 6.3.2007 NJW 2007, 1515 - Placanica RdNr. 48; EuGH vom 21.10.1999, GewArch 2000, 19 - Zenatti RdNr. 33; EuGH vom 21.9.1999, DVBl 2000, 111 - Läärä RdNr. 35).

    Außerdem müssen die Beschränkungen diskriminierungsfrei ausgestaltet werden, was bei einem staatlichen Monopol der Fall ist (vgl. EuGH vom 6.3.2007 NJW 2007, 1515 - Placanica RdNr. 47, 48; EuGH vom 21.10.1999 DVBl 2000, 111 - Läärä RdNr. 36).

    Der Gesetzgeber konnte im Bereich der Sportwetten eine Monopolregelung als geeignete und erforderliche Maßnahme ansehen, weil ein staatliches Ausschließlichkeitsrecht den Vorteil bietet, die Wettleidenschaft systematisch zu bekämpfen, den Betrieb der Sportwetten in geordnete Bahnen zu lenken und die Risiken im Hinblick auf Betrug und andere Straftaten weitgehend auszuschalten (vgl. EuGH vom 21.9.1999 DVBl 2000, 111 - Läärä RdNr. 37).

    Denn der Gesetzgeber konnte ein solches Kontrollsystem im Hinblick auf den zu erwartenden Kontrollaufwand bei der Beteiligung privater Anbieter im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums als weniger effektiv ansehen (vgl. EuGH vom 21.9.1999 DVBl 2000, 111 - Läärä RdNr. 37; vom 5.6.2007 a.a.O. - Rosengren RdNr. 49).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1008
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. März 2006 (BVerfGE 115, 276) ausgeführt, dass der Gesetzgeber die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit aus Gründen der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, des Jugend- und Verbraucherschutzes, der Bekämpfung der Folge- und Begleitkriminalität einschränken und er ein staatliches Wettmonopol als geeignete und erforderliche Maßnahme ansehen kann.

    Wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 zutreffend ausgeführt hat, geht von Sportwetten nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ein nicht unerhebliches Suchtpotential aus (BVerfGE 115, 276), das mit der Ausweitung des Wettangebots durch zugelassene private Wettanbieter nicht unerheblich erhöht würde.

  • EuGH, 05.06.2007 - C-170/04

    DAS VERBOT DER EINFUHR VON ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN DURCH PRIVATPERSONEN NACH

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1008
    Schließlich dürfen die Beschränkungen nicht über das hinausgehen, was zur Verfolgung dieser Ziele erforderlich ist, wobei den Staat die Darlegungslast trifft, dass das angestrebte Ziel nicht durch Beschränkungen erreicht werden kann, die weniger weit gehen oder die Grundfreiheiten weniger beeinträchtigen (vgl. EuGH vom 5.6.2007 DVBl 2007, 894 - Rosengren RdNr. 50).

    Denn der Gesetzgeber konnte ein solches Kontrollsystem im Hinblick auf den zu erwartenden Kontrollaufwand bei der Beteiligung privater Anbieter im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums als weniger effektiv ansehen (vgl. EuGH vom 21.9.1999 DVBl 2000, 111 - Läärä RdNr. 37; vom 5.6.2007 a.a.O. - Rosengren RdNr. 49).

  • BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06

    Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch privaten Betreiber

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1008
    Wenn die unerlaubte Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten ordnungsrechtlich verboten ist, ergibt sich aus diesem Verbot auch unabhängig von der Strafbarkeit zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung (vgl. BVerfG vom 31.3.2006 Az. 1 BvR 1840/05, vom 4.7.2006 Az. 1 BvR 138/05 und vom 19.10.2006 Az. 2 BvR 2023/06).
  • BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 138/05

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1008
    Wenn die unerlaubte Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten ordnungsrechtlich verboten ist, ergibt sich aus diesem Verbot auch unabhängig von der Strafbarkeit zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung (vgl. BVerfG vom 31.3.2006 Az. 1 BvR 1840/05, vom 4.7.2006 Az. 1 BvR 138/05 und vom 19.10.2006 Az. 2 BvR 2023/06).
  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1840/05

    Verbot der gewerblichen Veranstaltung bzw Vermittlung von Sportwetten in Bayern

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1008
    Wenn die unerlaubte Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten ordnungsrechtlich verboten ist, ergibt sich aus diesem Verbot auch unabhängig von der Strafbarkeit zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung (vgl. BVerfG vom 31.3.2006 Az. 1 BvR 1840/05, vom 4.7.2006 Az. 1 BvR 138/05 und vom 19.10.2006 Az. 2 BvR 2023/06).
  • VGH Bayern, 15.11.2007 - 24 CS 07.2792
    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1008
    Die Fortgeltung der gesetzlich angeordneten Vollziehbarkeit der Verbotsverfügung ist - wie der Senat bereits früher dargelegt hat (Beschluss vom 15.11.2007 Az. 24 CS 07.2792 - iuris) - im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass das unerlaubte Vermitteln von Sportwetten nach § 284 StGB ein Straftatbestand ist.
  • VGH Bayern, 13.02.2008 - 10 CS 07.3039

    Sportwetten; wiederholte Bescheide; Rechtsschutzinteresse; Androhung von

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1008
    Diesen Betrag setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung in Eilverfahren an (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.2.2008 Az. 10 CS 07.3039/10 CS 07.3040).
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

  • BVerfG, 21.01.2008 - 1 BvR 2320/00

    Vermittlung von Sportwetten

  • VG München, 05.08.2008 - M 16 K 07.3715

    Staatsmonopol bei Sportwetten; Verfassungsmäßigkeit; Vereinbarkeit mit

    b) Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet der GlüStV mit dem bayerischen Ausführungsgesetz keinen durchgreifenden Bedenken (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008; VGH BW v. 17.3.2008 Az. 6 S 3069/07; OVG Hbg.

    Dass einzelne inhaltliche Details der Regelung in der Erlaubnis überlassen bleiben, begegnet angesichts der dem Gesetzgeber vom BVerfG zur Umsetzung eingeräumten Freiheit keinen Bedenken (BayVGH v. 8.7.2008 Az. 10 CS 08.1364 und v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008; OVG Hbg. v. 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08; OVG Münster v. 30.7.2008 Az. 4 B 2056/07).

    Gerade weil die nicht erlaubten Wettanbieter über das Internet einen leichten Zugang zum Kunden haben, konnte es der Gesetzgeber als notwendig ansehen, das bestehende kundennahe Betriebssystem für die staatliche Sportwette aufrecht zu erhalten, um eine Verlagerung des Wettgeschehens in den illegalen Bereich zu verhindern (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008).

    Verfassungswidrig kann eine gesetzliche Regelung durch mangelhaften Vollzug erst werden, wenn dieser auf ein normatives Defizit zurückzuführen ist, das Gesetz also gleichsam auf Ineffektivität angelegt ist (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008).

    Hingegen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen Beschwerdeentscheidungen (exemplarisch v. 2.6.2008, Az. 10 CS 08.1008 u. 10 CS 08.1102) die Entscheidungen der erkennenden Kammer auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Auflagen dahingehend abgeändert, dass die Anträge insgesamt abgelehnt wurden.

    Insgesamt ist eine kohärente und systematische Begrenzung der Sportwettensucht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH gewährleistet (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008; VGH BW v. 17.3.2008 Az. 6 S 3069/07; OVG Hbg.

    Beispielsweise hat er bei der Frage der Lotteriewerbung in Großbritannien den sehr restriktiven Kurs des Vereinigten Königreichs nicht mit dem Argument in Frage gestellt, dass dort Sportwetten in großem Umfang zugelassen werden (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008 mit Verweis auf EuGH vom 24.3.1994, NJW 1994, 2013 - Schindler; OVG Hbg. v. 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08).

    Der Gesetzgeber konnte im Bereich der Sportwetten eine Monopolregelung als geeignete und erforderliche Maßnahme ansehen, weil ein staatliches Ausschließlichkeitsrecht den Vorteil bietet, die Wettleidenschaft systematisch zu bekämpfen, den Betrieb der Sportwetten in geordnete Bahnen zu lenken und die Risiken im Hinblick auf Betrug und andere Straftaten weitgehend auszuschalten (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008 unter Verweis auf EuGH vom 21.9.1999 DVBl 2000, 111 - Läärä RdNr. 37).

    Gleichwohl liegt es auf der Hand, dass z.B. die Einführung einer einheitlichen, für alle Annahmestellen obligatorischen Kundenkarte, mit der die Teilnahme Jugendlicher und gesperrter Spieler unterbunden werden kann, ohne Umgehungsmöglichkeiten ausschließlich in einem monopolisierten System durchgesetzt werden kann (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008).

  • VG München, 28.04.2009 - M 16 K 08.2700

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

    b) Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet der GlüStV mit dem bayerischen Ausführungsgesetz keinen durchgreifenden Bedenken (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008; v. 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558; VGH BW v. 17.3.2008 Az. 6 S 3069/07; OVG Hbg. v. 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08; Nds. OVG v. 8.7.2008 Az. 11 MC 71/08; OVG Münster v. 30.7.2008 Az. 4 B 2056/07).

    Gerade weil die nicht erlaubten Wettanbieter über das Internet einen leichten Zugang zum Kunden haben, konnte es der Gesetzgeber als notwendig ansehen, das bestehende kundennahe Betriebssystem für die staatliche Sportwette aufrecht zu erhalten, um eine Verlagerung des Wettgeschehens in den illegalen Bereich zu verhindern (BayVGH v. 8.7.2008 Az. 10 CS 08.1364; v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008).

    Verfassungswidrig kann eine gesetzliche Regelung durch mangelhaften Vollzug erst werden, wenn dieser auf ein normatives Defizit zurückzuführen ist, das Gesetz also gleichsam auf Ineffektivität angelegt ist (BayVGH v. 8.7.2008 Az. 10 CS 08.1364; v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008).

    Insgesamt ist eine kohärente und systematische Begrenzung der Sportwettensucht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH gewährleistet (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008; v. 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558; VGH BW v. 17.3.2008 Az. 6 S 3069/07; OVG Hbg. v. 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08; Nds. OVG v. 8.7.2008 Az. 11 MC 71/08; OVG NRW v. 30.7.2008 Az. 4 B 2056/07 und v. 22.2.2008 Az. 13 B 1215/07).

    Beispielsweise hat er bei der Frage der Lotteriewerbung in Großbritannien den sehr restriktiven Kurs des Vereinigten Königreichs nicht mit dem Argument in Frage gestellt, dass dort Sportwetten in großem Umfang zugelassen werden (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008 mit Verweis auf EuGH vom 24.3.1994, NJW 1994, 2013 - Schindler; OVG Hbg. v. 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08).

    Der Gesetzgeber konnte im Bereich der Sportwetten eine Monopolregelung als geeignete und erforderliche Maßnahme ansehen, weil ein staatliches Ausschließlichkeitsrecht den Vorteil bietet, die Wettleidenschaft systematisch zu bekämpfen, den Betrieb der Sportwetten in geordnete Bahnen zu lenken und die Risiken im Hinblick auf Betrug und andere Straftaten weitgehend auszuschalten (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008 unter Verweis auf EuGH vom 21.9.1999 DVBl 2000, 111 - Läärä RdNr. 37).

    Gleichwohl liegt es auf der Hand, dass z.B. die Einführung einer einheitlichen, für alle Annahmestellen obligatorischen Kundenkarte, mit der die Teilnahme Jugendlicher und gesperrter Spieler unterbunden werden kann, ohne Umgehungsmöglichkeiten ausschließlich in einem monopolisierten System durchgesetzt werden kann (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008).

  • VG München, 28.04.2009 - M 16 K 08.5077

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

    b) Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet der GlüStV mit dem bayerischen Ausführungsgesetz keinen durchgreifenden Bedenken (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008; v. 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558; VGH BW v. 17.3.2008 Az. 6 S 3069/07; OVG Hbg. v. 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08; Nds. OVG v. 8.7.2008 Az. 11 MC 71/08; OVG Münster v. 30.7.2008 Az. 4 B 2056/07).

    Gerade weil die nicht erlaubten Wettanbieter über das Internet einen leichten Zugang zum Kunden haben, konnte es der Gesetzgeber als notwendig ansehen, das bestehende kundennahe Betriebssystem für die staatliche Sportwette aufrecht zu erhalten, um eine Verlagerung des Wettgeschehens in den illegalen Bereich zu verhindern (BayVGH v. 8.7.2008 Az. 10 CS 08.1364; v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008).

    Verfassungswidrig kann eine gesetzliche Regelung durch mangelhaften Vollzug erst werden, wenn dieser auf ein normatives Defizit zurückzuführen ist, das Gesetz also gleichsam auf Ineffektivität angelegt ist (BayVGH v. 8.7.2008 Az. 10 CS 08.1364; v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008).

    Insgesamt ist eine kohärente und systematische Begrenzung der Sportwettensucht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH gewährleistet (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008; v. 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558; VGH BW v. 17.3.2008 Az. 6 S 3069/07; OVG Hbg. v. 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08; Nds. OVG v. 8.7.2008 Az. 11 MC 71/08; OVG NRW v. 30.7.2008 Az. 4 B 2056/07 und v. 22.2.2008 Az. 13 B 1215/07).

    Beispielsweise hat er bei der Frage der Lotteriewerbung in Großbritannien den sehr restriktiven Kurs des Vereinigten Königreichs nicht mit dem Argument in Frage gestellt, dass dort Sportwetten in großem Umfang zugelassen werden (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008 mit Verweis auf EuGH vom 24.3.1994, NJW 1994, 2013 - Schindler; OVG Hbg. v. 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08).

    Der Gesetzgeber konnte im Bereich der Sportwetten eine Monopolregelung als geeignete und erforderliche Maßnahme ansehen, weil ein staatliches Ausschließlichkeitsrecht den Vorteil bietet, die Wettleidenschaft systematisch zu bekämpfen, den Betrieb der Sportwetten in geordnete Bahnen zu lenken und die Risiken im Hinblick auf Betrug und andere Straftaten weitgehend auszuschalten (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008 unter Verweis auf EuGH vom 21.9.1999 DVBl 2000, 111 - Läärä RdNr. 37).

    Gleichwohl liegt es auf der Hand, dass z.B. die Einführung einer einheitlichen, für alle Annahmestellen obligatorischen Kundenkarte, mit der die Teilnahme Jugendlicher und gesperrter Spieler unterbunden werden kann, ohne Umgehungsmöglichkeiten ausschließlich in einem monopolisierten System durchgesetzt werden kann (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008).

  • VG München, 28.04.2009 - M 16 K 08.2756

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

    b) Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet der GlüStV mit dem bayerischen Ausführungsgesetz keinen durchgreifenden Bedenken (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008; v. 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558; VGH BW v. 17.3.2008 Az. 6 S 3069/07; OVG Hbg. v. 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08; Nds. OVG v. 8.7.2008 Az. 11 MC 71/08; OVG Münster v. 30.7.2008 Az. 4 B 2056/07).

    Gerade weil die nicht erlaubten Wettanbieter über das Internet einen leichten Zugang zum Kunden haben, konnte es der Gesetzgeber als notwendig ansehen, das bestehende kundennahe Betriebssystem für die staatliche Sportwette aufrecht zu erhalten, um eine Verlagerung des Wettgeschehens in den illegalen Bereich zu verhindern (BayVGH v. 8.7.2008 Az. 10 CS 08.1364; v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008).

    Verfassungswidrig kann eine gesetzliche Regelung durch mangelhaften Vollzug erst werden, wenn dieser auf ein normatives Defizit zurückzuführen ist, das Gesetz also gleichsam auf Ineffektivität angelegt ist (BayVGH v. 8.7.2008 Az. 10 CS 08.1364; v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008).

    Insgesamt ist eine kohärente und systematische Begrenzung der Sportwettensucht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH gewährleistet (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008; v. 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558; VGH BW v. 17.3.2008 Az. 6 S 3069/07; OVG Hbg. v. 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08; Nds. OVG v. 8.7.2008 Az. 11 MC 71/08; OVG NRW v. 30.7.2008 Az. 4 B 2056/07 und v. 22.2.2008 Az. 13 B 1215/07).

    Beispielsweise hat er bei der Frage der Lotteriewerbung in Großbritannien den sehr restriktiven Kurs des Vereinigten Königreichs nicht mit dem Argument in Frage gestellt, dass dort Sportwetten in großem Umfang zugelassen werden (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008 mit Verweis auf EuGH vom 24.3.1994, NJW 1994, 2013 - Schindler; OVG Hbg. v. 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08).

    Der Gesetzgeber konnte im Bereich der Sportwetten eine Monopolregelung als geeignete und erforderliche Maßnahme ansehen, weil ein staatliches Ausschließlichkeitsrecht den Vorteil bietet, die Wettleidenschaft systematisch zu bekämpfen, den Betrieb der Sportwetten in geordnete Bahnen zu lenken und die Risiken im Hinblick auf Betrug und andere Straftaten weitgehend auszuschalten (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008 unter Verweis auf EuGH vom 21.9.1999 DVBl 2000, 111 - Läärä RdNr. 37).

    Gleichwohl liegt es auf der Hand, dass z.B. die Einführung einer einheitlichen, für alle Annahmestellen obligatorischen Kundenkarte, mit der die Teilnahme Jugendlicher und gesperrter Spieler unterbunden werden kann, ohne Umgehungsmöglichkeiten ausschließlich in einem monopolisierten System durchgesetzt werden kann (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008).

  • VG München, 31.03.2009 - M 16 K 07.4837

    Vorbeugende Feststellungsklage; Unzulässigkeit einer Unterlassungsklage wegen

    Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet der GlüStV mit dem bayerischen Ausführungsgesetz keinen durchgreifenden Bedenken (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008; v. 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558; VGH BW v. 17.3.2008 Az. 6 S 3069/07; OVG Hbg. v. 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08; Nds. OVG v. 8.7.2008 Az. 11 MC 71/08; OVG Münster v. 30.7.2008 Az. 4 B 2056/07).

    Gerade weil die nicht erlaubten Wettanbieter über das Internet einen leichten Zugang zum Kunden haben, konnte es der Gesetzgeber als notwendig ansehen, das bestehende kundennahe Betriebssystem für die staatliche Sportwette aufrecht zu erhalten, um eine Verlagerung des Wettgeschehens in den illegalen Bereich zu verhindern (BayVGH v. 8.7.2008 Az. 10 CS 08.1364; v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008).

    Verfassungswidrig kann eine gesetzliche Regelung durch mangelhaften Vollzug erst werden, wenn dieser auf ein normatives Defizit zurückzuführen ist, das Gesetz also gleichsam auf Ineffektivität angelegt ist (BayVGH v. 8.7.2008 Az. 10 CS 08.1364; v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008).

    Insgesamt ist eine kohärente und systematische Begrenzung der Sportwettensucht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH gewährleistet (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008; v. 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558; VGH BW v. 17.3.2008 Az. 6 S 3069/07; OVG Hbg. v. 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08; Nds. OVG v. 8.7.2008 Az. 11 MC 71/08; OVG NRW v. 30.7.2008 Az. 4 B 2056/07 und v. 22.2.2008 Az. 13 B 1215/07).

    Beispielsweise hat er bei der Frage der Lotteriewerbung in Großbritannien den sehr restriktiven Kurs des Vereinigten Königreichs nicht mit dem Argument in Frage gestellt, dass dort Sportwetten in großem Umfang zugelassen werden (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008 mit Verweis auf EuGH vom 24.3.1994, NJW 1994, 2013 - Schindler; OVG Hbg. v. 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08).

    Der Gesetzgeber konnte im Bereich der Sportwetten eine Monopolregelung als geeignete und erforderliche Maßnahme ansehen, weil ein staatliches Ausschließlichkeitsrecht den Vorteil bietet, die Wettleidenschaft systematisch zu bekämpfen, den Betrieb der Sportwetten in geordnete Bahnen zu lenken und die Risiken im Hinblick auf Betrug und andere Straftaten weitgehend auszuschalten (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008 unter Verweis auf EuGH vom 21.9.1999 DVBl 2000, 111 - Läärä RdNr. 37).

    Gleichwohl liegt es auf der Hand, dass z.B. die Einführung einer einheitlichen, für alle Annahmestellen obligatorischen Kundenkarte, mit der die Teilnahme Jugendlicher und gesperrter Spieler unterbunden werden kann, ohne Umgehungsmöglichkeiten ausschließlich in einem monopolisierten System durchgesetzt werden kann (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008).

  • VG München, 28.04.2009 - M 16 K 08.3523

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

    b) Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet der GlüStV mit dem bayerischen Ausführungsgesetz keinen durchgreifenden Bedenken (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008; v. 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558; VGH BW v. 17.3.2008 Az. 6 S 3069/07; OVG Hbg. v. 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08; Nds. OVG v. 8.7.2008 Az. 11 MC 71/08; OVG Münster v. 30.7.2008 Az. 4 B 2056/07).

    Gerade weil die nicht erlaubten Wettanbieter über das Internet einen leichten Zugang zum Kunden haben, konnte es der Gesetzgeber als notwendig ansehen, das bestehende kundennahe Betriebssystem für die staatliche Sportwette aufrecht zu erhalten, um eine Verlagerung des Wettgeschehens in den illegalen Bereich zu verhindern (BayVGH v. 8.7.2008 Az. 10 CS 08.1364; v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008).

    Verfassungswidrig kann eine gesetzliche Regelung durch mangelhaften Vollzug erst werden, wenn dieser auf ein normatives Defizit zurückzuführen ist, das Gesetz also gleichsam auf Ineffektivität angelegt ist (BayVGH v. 8.7.2008 Az. 10 CS 08.1364; v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008).

    Insgesamt ist eine kohärente und systematische Begrenzung der Sportwettensucht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH gewährleistet (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008; v. 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558; VGH BW v. 17.3.2008 Az. 6 S 3069/07; OVG Hbg. v. 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08; Nds. OVG v. 8.7.2008 Az. 11 MC 71/08; OVG NRW v. 30.7.2008 Az. 4 B 2056/07 und v. 22.2.2008 Az. 13 B 1215/07).

    Beispielsweise hat er bei der Frage der Lotteriewerbung in Großbritannien den sehr restriktiven Kurs des Vereinigten Königreichs nicht mit dem Argument in Frage gestellt, dass dort Sportwetten in großem Umfang zugelassen werden (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008 mit Verweis auf EuGH vom 24.3.1994, NJW 1994, 2013 - Schindler; OVG Hbg. v. 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08).

    Der Gesetzgeber konnte im Bereich der Sportwetten eine Monopolregelung als geeignete und erforderliche Maßnahme ansehen, weil ein staatliches Ausschließlichkeitsrecht den Vorteil bietet, die Wettleidenschaft systematisch zu bekämpfen, den Betrieb der Sportwetten in geordnete Bahnen zu lenken und die Risiken im Hinblick auf Betrug und andere Straftaten weitgehend auszuschalten (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008 unter Verweis auf EuGH vom 21.9.1999 DVBl 2000, 111 - Läärä RdNr. 37).

    Gleichwohl liegt es auf der Hand, dass z.B. die Einführung einer einheitlichen, für alle Annahmestellen obligatorischen Kundenkarte, mit der die Teilnahme Jugendlicher und gesperrter Spieler unterbunden werden kann, ohne Umgehungsmöglichkeiten ausschließlich in einem monopolisierten System durchgesetzt werden kann (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008).

  • VG München, 02.12.2008 - M 16 K 08.1676

    Staatsmonopol bei Sportwetten; Verfassungsmäßigkeit; Vereinbarkeit mit

    b) Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet der GlüStV mit dem bayerischen Ausführungsgesetz keinen durchgreifenden Bedenken (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008; VGH BW v. 17.3.2008 Az. 6 S 3069/07; OVG Hbg.

    Gerade weil die nicht erlaubten Wettanbieter über das Internet einen leichten Zugang zum Kunden haben, konnte es der Gesetzgeber als notwendig ansehen, das bestehende kundennahe Betriebssystem für die staatliche Sportwette aufrecht zu erhalten, um eine Verlagerung des Wettgeschehens in den illegalen Bereich zu verhindern (BayVGH v. 8.7.2008 Az. 10 CS 08.1364; v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008).

    Verfassungswidrig kann eine gesetzliche Regelung durch mangelhaften Vollzug erst werden, wenn dieser auf ein normatives Defizit zurückzuführen ist, das Gesetz also gleichsam auf Ineffektivität angelegt ist (BayVGH v. 8.7.2008 Az. 10 CS 08.1364; v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008).

    Insgesamt ist eine kohärente und systematische Begrenzung der Sportwettensucht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH gewährleistet (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008; VGH BW v. 17.3.2008 Az. 6 S 3069/07; OVG Hbg.

    Beispielsweise hat er bei der Frage der Lotteriewerbung in Großbritannien den sehr restriktiven Kurs des Vereinigten Königreichs nicht mit dem Argument in Frage gestellt, dass dort Sportwetten in großem Umfang zugelassen werden (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008 mit Verweis auf EuGH vom 24.3.1994, NJW 1994, 2013 - Schindler; OVG Hbg. v. 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08).

    Der Gesetzgeber konnte im Bereich der Sportwetten eine Monopolregelung als geeignete und erforderliche Maßnahme ansehen, weil ein staatliches Ausschließlichkeitsrecht den Vorteil bietet, die Wettleidenschaft systematisch zu bekämpfen, den Betrieb der Sportwetten in geordnete Bahnen zu lenken und die Risiken im Hinblick auf Betrug und andere Straftaten weitgehend auszuschalten (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008 unter Verweis auf EuGH vom 21.9.1999 DVBl 2000, 111 - Läärä RdNr. 37).

    Gleichwohl liegt es auf der Hand, dass z.B. die Einführung einer einheitlichen, für alle Annahmestellen obligatorischen Kundenkarte, mit der die Teilnahme Jugendlicher und gesperrter Spieler unterbunden werden kann, ohne Umgehungsmöglichkeiten ausschließlich in einem monopolisierten System durchgesetzt werden kann (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008).

  • VG München, 28.04.2009 - M 16 K 08.3592

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

    b) Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet der GlüStV mit dem bayerischen Ausführungsgesetz keinen durchgreifenden Bedenken (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008; v. 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558; VGH BW v. 17.3.2008 Az. 6 S 3069/07; OVG Hbg. v. 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08; Nds. OVG v. 8.7.2008 Az. 11 MC 71/08; OVG Münster v. 30.7.2008 Az. 4 B 2056/07).

    Gerade weil die nicht erlaubten Wettanbieter über das Internet einen leichten Zugang zum Kunden haben, konnte es der Gesetzgeber als notwendig ansehen, das bestehende kundennahe Betriebssystem für die staatliche Sportwette aufrecht zu erhalten, um eine Verlagerung des Wettgeschehens in den illegalen Bereich zu verhindern (BayVGH v. 8.7.2008 Az. 10 CS 08.1364; v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008).

    Verfassungswidrig kann eine gesetzliche Regelung durch mangelhaften Vollzug erst werden, wenn dieser auf ein normatives Defizit zurückzuführen ist, das Gesetz also gleichsam auf Ineffektivität angelegt ist (BayVGH v. 8.7.2008 Az. 10 CS 08.1364; v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008).

    Insgesamt ist eine kohärente und systematische Begrenzung der Sportwettensucht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH gewährleistet (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008; v. 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558; VGH BW v. 17.3.2008 Az. 6 S 3069/07; OVG Hbg. v. 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08; Nds. OVG v. 8.7.2008 Az. 11 MC 71/08; OVG NRW v. 30.7.2008 Az. 4 B 2056/07 und v. 22.2.2008 Az. 13 B 1215/07).

    Beispielsweise hat er bei der Frage der Lotteriewerbung in Großbritannien den sehr restriktiven Kurs des Vereinigten Königreichs nicht mit dem Argument in Frage gestellt, dass dort Sportwetten in großem Umfang zugelassen werden (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008 mit Verweis auf EuGH vom 24.3.1994, NJW 1994, 2013 - Schindler; OVG Hbg. v. 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08).

    Der Gesetzgeber konnte im Bereich der Sportwetten eine Monopolregelung als geeignete und erforderliche Maßnahme ansehen, weil ein staatliches Ausschließlichkeitsrecht den Vorteil bietet, die Wettleidenschaft systematisch zu bekämpfen, den Betrieb der Sportwetten in geordnete Bahnen zu lenken und die Risiken im Hinblick auf Betrug und andere Straftaten weitgehend auszuschalten (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008 unter Verweis auf EuGH vom 21.9.1999 DVBl 2000, 111 - Läärä RdNr. 37).

    Gleichwohl liegt es auf der Hand, dass z.B. die Einführung einer einheitlichen, für alle Annahmestellen obligatorischen Kundenkarte, mit der die Teilnahme Jugendlicher und gesperrter Spieler unterbunden werden kann, ohne Umgehungsmöglichkeiten ausschließlich in einem monopolisierten System durchgesetzt werden kann (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008).

  • VG München, 28.04.2009 - M 16 K 08.5740

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

    b) Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet der GlüStV mit dem bayerischen Ausführungsgesetz keinen durchgreifenden Bedenken (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008; v. 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558; VGH BW v. 17.3.2008 Az. 6 S 3069/07; OVG Hbg. v. 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08; Nds. OVG v. 8.7.2008 Az. 11 MC 71/08; OVG Münster v. 30.7.2008 Az. 4 B 2056/07).

    Gerade weil die nicht erlaubten Wettanbieter über das Internet einen leichten Zugang zum Kunden haben, konnte es der Gesetzgeber als notwendig ansehen, das bestehende kundennahe Betriebssystem für die staatliche Sportwette aufrecht zu erhalten, um eine Verlagerung des Wettgeschehens in den illegalen Bereich zu verhindern (BayVGH v. 8.7.2008 Az. 10 CS 08.1364; v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008).

    Verfassungswidrig kann eine gesetzliche Regelung durch mangelhaften Vollzug erst werden, wenn dieser auf ein normatives Defizit zurückzuführen ist, das Gesetz also gleichsam auf Ineffektivität angelegt ist (BayVGH v. 8.7.2008 Az. 10 CS 08.1364; v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008).

    Insgesamt ist eine kohärente und systematische Begrenzung der Sportwettensucht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH gewährleistet (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008; v. 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558; VGH BW v. 17.3.2008 Az. 6 S 3069/07; OVG Hbg. v. 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08; Nds. OVG v. 8.7.2008 Az. 11 MC 71/08; OVG NRW v. 30.7.2008 Az. 4 B 2056/07 und v. 22.2.2008 Az. 13 B 1215/07).

    Beispielsweise hat er bei der Frage der Lotteriewerbung in Großbritannien den sehr restriktiven Kurs des Vereinigten Königreichs nicht mit dem Argument in Frage gestellt, dass dort Sportwetten in großem Umfang zugelassen werden (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008 mit Verweis auf EuGH vom 24.3.1994, NJW 1994, 2013 - Schindler; OVG Hbg. v. 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08).

    Der Gesetzgeber konnte im Bereich der Sportwetten eine Monopolregelung als geeignete und erforderliche Maßnahme ansehen, weil ein staatliches Ausschließlichkeitsrecht den Vorteil bietet, die Wettleidenschaft systematisch zu bekämpfen, den Betrieb der Sportwetten in geordnete Bahnen zu lenken und die Risiken im Hinblick auf Betrug und andere Straftaten weitgehend auszuschalten (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008 unter Verweis auf EuGH vom 21.9.1999 DVBl 2000, 111 - Läärä RdNr. 37).

    Gleichwohl liegt es auf der Hand, dass z.B. die Einführung einer einheitlichen, für alle Annahmestellen obligatorischen Kundenkarte, mit der die Teilnahme Jugendlicher und gesperrter Spieler unterbunden werden kann, ohne Umgehungsmöglichkeiten ausschließlich in einem monopolisierten System durchgesetzt werden kann (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008).

  • VG München, 27.01.2009 - M 16 K 08.3999

    Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

    b) Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet der GlüStV mit dem bayerischen Ausführungsgesetz keinen durchgreifenden Bedenken (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008; v. 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558; VGH BW v. 17.3.2008 Az. 6 S 3069/07; OVG Hbg. v. 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08; Nds. OVG v. 8.7.2008 Az. 11 MC 71/08; OVG Münster v. 30.7.2008 Az. 4 B 2056/07).

    Gerade weil die nicht erlaubten Wettanbieter über das Internet einen leichten Zugang zum Kunden haben, konnte es der Gesetzgeber als notwendig ansehen, das bestehende kundennahe Betriebssystem für die staatliche Sportwette aufrecht zu erhalten, um eine Verlagerung des Wettgeschehens in den illegalen Bereich zu verhindern (BayVGH v. 8.7.2008 Az. 10 CS 08.1364; v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008).

    Verfassungswidrig kann eine gesetzliche Regelung durch mangelhaften Vollzug erst werden, wenn dieser auf ein normatives Defizit zurückzuführen ist, das Gesetz also gleichsam auf Ineffektivität angelegt ist (BayVGH v. 8.7.2008 Az. 10 CS 08.1364; v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008).

    Insgesamt ist eine kohärente und systematische Begrenzung der Sportwettensucht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH gewährleistet (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008; v. 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558; VGH BW v. 17.3.2008 Az. 6 S 3069/07; OVG Hbg. v. 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08; Nds. OVG v. 8.7.2008 Az. 11 MC 71/08; OVG NRW v. 30.7.2008 Az. 4 B 2056/07 und v. 22.2.2008 Az. 13 B 1215/07).

    Beispielsweise hat er bei der Frage der Lotteriewerbung in Großbritannien den sehr restriktiven Kurs des Vereinigten Königreichs nicht mit dem Argument in Frage gestellt, dass dort Sportwetten in großem Umfang zugelassen werden (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008 mit Verweis auf EuGH vom 24.3.1994, NJW 1994, 2013 - Schindler; OVG Hbg. v. 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08).

    Der Gesetzgeber konnte im Bereich der Sportwetten eine Monopolregelung als geeignete und erforderliche Maßnahme ansehen, weil ein staatliches Ausschließlichkeitsrecht den Vorteil bietet, die Wettleidenschaft systematisch zu bekämpfen, den Betrieb der Sportwetten in geordnete Bahnen zu lenken und die Risiken im Hinblick auf Betrug und andere Straftaten weitgehend auszuschalten (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008 unter Verweis auf EuGH vom 21.9.1999 DVBl 2000, 111 - Läärä RdNr. 37).

    Gleichwohl liegt es auf der Hand, dass z.B. die Einführung einer einheitlichen, für alle Annahmestellen obligatorischen Kundenkarte, mit der die Teilnahme Jugendlicher und gesperrter Spieler unterbunden werden kann, ohne Umgehungsmöglichkeiten ausschließlich in einem monopolisierten System durchgesetzt werden kann (BayVGH v. 2.6.2008 Az. 10 CS 08.1008).

  • VG München, 27.01.2009 - M 16 K 08.2002

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

  • VG München, 27.01.2009 - M 16 K 08.2972

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

  • VG München, 27.01.2009 - M 16 K 08.2201

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

  • VG München, 28.04.2009 - M 16 K 08.2993

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

  • VG München, 28.04.2009 - M 16 K 08.2928

    Untersagung der Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten

  • VG München, 28.04.2009 - M 16 K 08.2671

    Staatsmonopol bei Sportwetten; Verfassungsmäßigkeit; Vereinbarkeit mit

  • VG München, 27.01.2009 - M 16 K 08.2263

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

  • VG München, 27.01.2009 - M 16 K 08.1999

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

  • VG München, 27.01.2009 - M 16 K 08.3150

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

  • VG München, 02.12.2008 - M 16 K 08.2698

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

  • VG München, 02.12.2008 - M 16 K 08.1424

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

  • VG München, 02.12.2008 - M 16 K 08.3175

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

  • VG München, 02.12.2008 - M 16 K 08.1176

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

  • VG München, 02.12.2008 - M 16 K 08.2836

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

  • VG München, 02.12.2008 - M 16 K 08.4668

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

  • VG München, 13.06.2008 - M 22 S 08.1067

    Untersagung des Bereitstellens der Einrichtung (Internetanschluss) zur Annahme,

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2008 - 11 MC 71/08

    Zulässigkeit einer Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter in

  • VG München, 17.03.2009 - M 16 K 08.2970

    Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

  • VG München, 27.01.2009 - M 16 K 08.2870

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

  • VG München, 27.01.2009 - M 16 K 08.1244

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

  • VG München, 02.12.2008 - M 16 K 08.3376

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2008 - 11 MC 489/07

    Private Vermittlung von Sportwetten in Niedersachsen weiterhin unzulässig

  • VG Hannover, 01.12.2008 - 10 A 4171/06

    Dauerwirkung; Erlaubnis; Erlaubnisvorbehalt; Glücksspiel; Kohärenz; Oddset;

  • VG Hannover, 08.08.2008 - 10 B 1868/08

    Erlaubnisvorbehalt; Kohärenz; Oddset; Pferdewetten; Spielbanken; Spielhallen;

  • VG Hannover, 22.09.2008 - 10 A 4359/07
  • VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 15/09

    Keine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes iSv Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE und

  • VG München, 31.07.2008 - M 22 K 07.1080

    Untersagung der Sportwettvermittlung und -veranstaltung an in Bayern nicht

  • VG München, 07.09.2009 - M 22 S 09.3403

    Untersagung der Werbung mit dem Schriftzug "free-bwin.com"

  • VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 38/09

    Verfassungsbeschwerde: Oberverwaltungsgerichtliche Untersagung der Vermittlung

  • VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 42/09

    Keine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes iSv Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE und

  • VG München, 18.09.2008 - M 22 K 07.5177

    Untersagung der Sportwettvermittlung und -veranstaltung mit Hilfe eines

  • VG Weimar, 04.03.2010 - 5 K 1191/06

    Vermittlung von Sportwetten durch privaten Anbieter ist unerlaubtes Glückspiel

  • VG München, 24.10.2008 - M 22 K 07.3782

    Vorangegangener mehrjähriger Betrieb von Sportwettvermittlungsbüros

  • VG München, 31.07.2008 - M 22 K 07.5903

    Vorangegangener mehrjähriger Betrieb von Sportwettvermittlungsbüros

  • VG München, 24.07.2009 - M 22 S 09.3295

    Fußballturnier in einem Stadion im Stadtgebiet der Antragsgegnerin

  • VG Regensburg, 10.07.2008 - RO 5 E 08.1011

    Erlaubnispflichtigkeit der Vermittlung von Lotterien im Internet im Jahre 2008

  • VG Göttingen, 29.04.2009 - 1 B 54/09
  • VG Braunschweig, 10.06.2008 - 5 B 93/08
  • VG München, 24.06.2008 - M 16 S 08.2871

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

  • VG München, 31.10.2008 - M 16 S 08.5078

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an Veranstalter mit Konzession aus

  • VG München, 10.10.2008 - M 16 S 08.4669

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an Veranstalter mit Konzession aus

  • VG München, 19.08.2008 - M 16 S 08.3377

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an Veranstalter mit Konzession aus

  • VG München, 07.08.2008 - M 16 S 08.3524

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an Veranstalter mit Konzession aus

  • VG München, 10.07.2008 - M 16 S 08.2673

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an das EU-Ausland;

  • VG München, 03.07.2008 - M 16 S 08.2992

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an Veranstalter aus dem EU-Ausland

  • VG München, 24.06.2008 - M 16 S 08.2758

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an Veranstalter mit Konzession aus

  • VG München, 24.06.2008 - M 16 S 08.2768

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an Veranstalter mit Konzession aus

  • VG München, 24.06.2008 - M 16 S 08.2882

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an Veranstalter mit Konzession aus

  • VG München, 24.06.2008 - M 16 S 08.2762

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an Veranstalter mit Konzession aus

  • VG München, 20.06.2008 - M 16 S 08.2612

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an Veranstalter mit Konzession aus

  • VG München, 18.06.2008 - M 16 S 08.2672

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an Veranstalter mit Konzession aus

  • VG München, 02.07.2008 - M 22 K 06.4901

    Untersagung der Sportwettvermittlung und -veranstaltung ohne in Bayern erteilte

  • VG München, 24.06.2008 - M 16 S 08.2710

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an Veranstalter aus dem EU-Ausland

  • VG München, 07.10.2008 - M 22 E 08.4772

    Antrag auf Entsiegelung versiegelter Räume einer seit Jahren als Wettbüro

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